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Ihr Vater lebt seit zwei Monaten im Pflegeheim. Die Rente geht direkt an die Einrichtung, ein Teil des Ersparten auch. Jetzt rechnen Sie: Wie lange reicht das noch? Und was kommt danach, wenn das Geld aufgebraucht ist?
Genau an diesem Punkt suchen die meisten Angehörigen nach konkreten Antworten – nicht nach allgemeinen Ratschlägen, sondern nach einer Zahl, einer Frist, einem nächsten Schritt. Dieser Artikel versucht genau das, für den Pflegefall in Stuttgart und Umgebung.
Die Pflegekasse übernimmt einen festen Betrag je nach Pflegegrad – unabhängig davon, was das Heim tatsächlich kostet. Den Rest zahlt der Bewohner selbst: den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) plus Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten der Einrichtung.
Im Landesdurchschnitt Baden-Württemberg lagen diese vier Posten zusammen im ersten Quartal 2025 bei rund 2.700 Euro monatlich (Quelle: vdek-Pflegelotse, Q1/2025). Das ist einer der höchsten Werte bundesweit: Zwischen Baden-Württemberg und günstigeren Bundesländern liegen regelmäßig 400 bis 700 Euro im Monat Unterschied. Über zwei Jahre Heimaufenthalt summiert sich das auf einen fünfstelligen Betrag – und genau diese Differenz entscheidet, ob das Haus verkauft werden muss. Stand: Q1/2025.
Was das konkret bedeutet: Angenommen, das monatliche Defizit – also der Eigenanteil abzüglich Rente und Pflegegeld – beträgt 1.500 Euro. Ein Erspartes von 100.000 Euro reicht dann knapp 67 Monate, also gut fünfeinhalb Jahre. Wer nur 50.000 Euro hat, kommt nach 33 Monaten ans Schonvermögen. Ab diesem Punkt tritt das Sozialamt auf den Plan – und es wird das gesamte Vermögen prüfen.
Wenn das eigene Vermögen nicht mehr ausreicht, übernimmt das Sozialamt die Differenz im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Vorher prüft es jedoch, ob noch verwertbares Vermögen vorhanden ist – darunter fällt in vielen Fällen auch das Haus.
Ein bestimmter Betrag ist gesetzlich geschützt: das sogenannte Schonvermögen. Nach § 90 SGB XII beläuft es sich auf 10.000 Euro pro Person. Dazu kommen in der Regel ein angemessener Hausrat und weitere Positionen. Was darüber hinausgeht – Sparkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Immobilien –, gilt grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen. Stand: Oktober 2025.
Hier liegt die entscheidende Rechtsfrage. Das Gesetz unterscheidet mehrere Konstellationen:
Orientierungshinweis: Die Frage der Zumutbarkeit wird im Einzelfall entschieden und hängt von familiären Umständen sowie dem örtlich zuständigen Sozialamt ab. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung.
Viele Angehörige fürchten, persönlich für die Heimkosten der Eltern haftbar gemacht zu werden. Diese Sorge ist für die meisten Familien unbegründet – und das steht ausdrücklich im Gesetz.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020) gilt: Das Sozialamt kann Kinder nur dann auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze wird der Unterhalt nicht eingefordert – unabhängig vom eigenen Immobilienvermögen der Kinder, unabhängig davon, ob sie in Stuttgart oder anderswo ein eigenes Haus besitzen.
Das ist eine bundesweite Regelung, kein regionaler Sonderfall. Die Grenze gilt pro Kind und wird individuell geprüft. Stand: Oktober 2025.
Es passiert regelmäßig: Das Haus wird kurz vor dem Heimeinzug auf die Kinder übertragen – in der Hoffnung, es dem Sozialamt zu entziehen. Dieser Schritt erscheint naheliegend, ist aber in der Regel wirkungslos und kann die Situation für alle Beteiligten erheblich verschlechtern.
Die gesetzliche Lage ist eindeutig:
Kurz zusammengefasst: Eine Übertragung kurz vor dem Heimeinzug schützt das Haus nicht. Sie verschiebt das Problem auf die Kinder, verlängert den Zeitraum, auf den das Sozialamt zurückblickt, und schafft Haftungsrisiken, die ohne die Schenkung nicht bestanden hätten. Wer tatsächlich vorsorgen wollte, hätte das vor mehr als zehn Jahren tun müssen – und auch dann nur nach rechtlicher und steuerlicher Beratung.
Wenn der Verkauf feststeht, stellt sich die Steuerfrage. In den meisten Fällen ist die Antwort günstig – aber es gibt Konstellationen, die im Voraus bedacht sein wollen.
Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie unterliegen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen – es sei denn, das Objekt wurde selbst genutzt. Steuerfrei ist der Verkauf, wenn:
Das typische Elternhaus, das seit Jahrzehnten bewohnt war und nun leer steht, ist in aller Regel steuerfrei veräußerbar. Beide Bedingungen sind in diesen Fällen häufig gleichzeitig erfüllt.
Problematischer sind Kapitalanlage-Objekte, bei denen die Zehnjahresfrist noch läuft. Wer eine Eigentumswohnung 2020 zur Vermietung gekauft hat und sie 2026 verkauft, zahlt auf den Veräußerungsgewinn den persönlichen Einkommensteuersatz. Bei einem Gewinn von 80.000 Euro und einem Steuersatz von 35 Prozent sind das 28.000 Euro Steuer – eine Größenordnung, die in die Gesamtrechnung gehört, bevor eine Entscheidung fällt. Stand: Oktober 2025.
Manchmal überlegen Familien, ob es steuerlich günstiger wäre, das Haus zu vererben statt jetzt zu verkaufen. Die Antwort hängt vom Wert ab: Nach § 16 ErbStG haben Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Bei einem typischen Einfamilienhaus in Stuttgart oder Umgebung, das heute mit 600.000 bis 800.000 Euro bewertet wird, kann dieser Freibetrag ausgeschöpft sein – gerade wenn mehrere Vorschenkungen bereits angefallen sind.
Was steuerlich günstiger ist, lässt sich pauschal nicht sagen – das hängt vom Wert, von der Anzahl der Kinder und von eventuellen früheren Übertragungen ab. Hier sollte ein Steuerberater rechnen, bevor eine Entscheidung fällt. Stand: Oktober 2025.
Der Eigenanteil läuft weiter, das Ersparnis schrumpft. Unter diesem Druck werden Entscheidungen getroffen, die sich im Nachhinein als vermeidbar herausstellen:
immozeit ist ein inhabergeführtes Unternehmen mit Sitz in Kornwestheim. Der Stuttgarter Raum ist unser eigenes Kerngebiet – wir kennen die Preisunterschiede zwischen den Stadtteilen, die Objekttypen, die schnell Abnehmer finden, und die, die Zeit brauchen.
Verkäufe im Pflegefall laufen anders als normale Transaktionen: Die handelnde Person ist häufig belastet, der Zeitplan ist von außen gesetzt, manchmal ist eine Vorsorgevollmacht im Spiel oder eine behördliche Genehmigung erforderlich. Das berücksichtigen wir von Beginn an – nicht als Sonderleistung, sondern weil es zu dieser Art von Auftrag dazugehört.
Wenn Sie gerade ausrechnen, ob und wann der Verkauf unvermeidlich wird, ist eine realistische Einschätzung des Marktwerts der erste belastbare Schritt. Mit dieser Zahl können Sie alle weiteren Gespräche fundiert führen – mit dem Sozialamt, dem Steuerberater, im Familienkreis.
Nutzen Sie das Formular auf dieser Seite für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Es geht zunächst um die Lage – kein Verkaufsgespräch, kein Druck, keine Verpflichtung.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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